Keine Haftung für Steuerfolgen:
Immobilienmakler sind keine Steuerberater

Ein Makler ist nicht dazu verpflichtet, seine Kunden beim Immobilienkauf auf mögliche Steuerfolgen hinzuweisen. Demnach haftet er auch nicht für die Steuern, die bei einem Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist gezahlt werden müssen. Das hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr entschieden.

In der aktuellen Ausgabe von Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht AStW erläutert RD a.D. Michael Marfels die Rechtsprechung. Demnach hat ein Immobilienmakler keine Verpflichtung zur steuerlichen Beratung seiner Kunden, sofern er dafür nicht den nötigen fachlichen Hintergrund mitbringt. Dies gilt auch dann, wenn der Makler – wie im vorliegenden Fall – davon Kenntnis hat, dass die 10-jährige Veräußerungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Beratungspflichten des Maklers beziehen sich vielmehr auf das Objekt selbst, nicht aber auf die damit verbundenen möglichen Steuerfolgen. Anders läge der Fall, wenn eine steuerliche Prüfung des Vertrages ausdrücklich vereinbart worden ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Makler nach § 4 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes Auskunft zu objektbezogenen Steuerfragen geben darf – aber nach dem Maklervertrag ist er dazu nicht verpflichtet.

(Quelle: iww.de/astw, Ausgabe 5-2019, Urteil des BGH vom 12.7.18, I ZR 152/17)

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