Keine Berufskleidung:
Finanzamt erkennt schwarzen Anzug fürs Orchester nicht an

Schlechte Nachrichten für alle Profimusiker: Der übliche schwarze Anzug für Orchesterauftritte ist aus Sicht des Finanzamts keine wirkliche Berufskleidung. Dementsprechend lässt sich die Anschaffung von Sakko und Hose auch nicht als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Berufsbekleidung zeichnet sich entweder dadurch aus, dass sie bestimmte Schutzfunktionen erfüllt wie zum Beispiel Arbeitsschuhe oder Schutzanzüge. Oder sie dient als Uniform oder Kleidung mit Firmenemblem dazu, einen Berufszweig klar von anderen zu unterscheiden. Als ein Berufsmusiker die Anschaffung von Sakko und Hose als Werbungskosten geltend machen wollte, lehnte das Finanzamt dies jedoch ab. Denn das Orchester schreibt zwar das Tragen eines schwarzen Anzugs bei Auftritten vor. Allerdings zahlt es seinen Mitgliedern zu dem Zweck auch jeden Monat ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren gab das Finanzgericht Münster dem zuständigen Finanzamt Recht. Denn bei den fraglichen Kleidungsstücken handelt es sich um bürgerliche Kleidung, die auch zu anderen privaten Anlässen getragen werden kann. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke hat der Arbeitgeber dem Kläger jedoch nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führt. Damit fallen die Anschaffungsposten unter die Aufwendungen für private Lebensführung. Ausgeschlossen ist außerdem, die Kosten den gemischt veranlassten Aufwendungen zuzuordnen. Denn bürgerliche Kleidung fällt grundsätzlich nicht unter die Werbungskosten. Anders läge der Sachverhalt übrigens, wenn es sich beispielsweise um die Bekleidung eines Leichenbestatters oder Oberkellners handeln würde.

 

(Quelle: Newsletter des FG Münster vom August 2016)

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!

Jetzt Erstberatung vereinbaren Onlinebuchhaltung