Keine Ausnahmen beim Jahresabschluss:
Auch haftungsbeschränkte UGs müssen ihre Zahlen offenlegen

Wer ein Unternehmen als AG, GmbH oder GmbH & Co. KG führt, weiß, dass er seinen Jahresabschluss offenlegen muss. Doch gilt das auch für haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften? Ja, sagt das Oberlandesgericht Köln und rechtfertigt damit die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft keine eigene Rechtsform darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Art von GmbH. Dementsprechend billigte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro, das gegen eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft verhängt wurde. Der Grund: Sie hatte ihre Rechnungslegungsunterlagen nicht beim Bundesanzeiger eingereicht und auf diese Weise gegen die Offenlegungspflicht verstoßen.  Zwar pochte die Gesellschaft auf den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz), doch dem gaben die Richter mit Verweis auf §5a des GmbH-Gesetzes nicht nach. Denn darin wird eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eindeutig als Unterform der GmbH beschrieben. Als Faustregel gilt ungeachtet der Haftungsbeschränkung: Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss binnen zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einreichen.

 (Quelle: www.iww.de, ID 44037573)

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