Keine Ausnahme für erkrankte Erben:
Bei Umzug wegen Depressionen entfällt die Steuerbefreiung

Eine Frau erbt von ihrem Mann das gemeinsame Haus und erkrankt dann psychisch: Dieses Szenario wird kein Einzelfall sein. Bei der Steuerbefreiung wird dennoch keine Ausnahme gemacht. Sie entfällt rückwirkend, wenn das Erbe nach weniger als zehn Jahren veräußert wird. So entschied das Finanzgericht Münster.

Im konkreten Fall verkaufte die Klägerin das Familienheim bereits anderthalb Jahre nach dem Tod ihres Mannes. Wegen ärztlich diagnostizierter Depressionen entschied sie sich zum Umzug in eine Eigentumswohnung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG beantragte sie dennoch und bekam vom Finanzamt eine Absage, da die Zehnjahresfrist nicht eingehalten wurde. Dieser Haltung schloss sich auch das Finanzgericht an. Eine Ausnahme hätte es nur dann gegeben, wenn die Klägerin das Haus aus zwingenden Gründen nicht bewohnen kann – also zum Beispiel, wenn sie ihren Haushalt nicht selbständig führen, zum Pflegefall werden oder selber sterben würde. Eine psychische Belastung, die durch den Tod des Erblassers entstanden ist, ließen Finanzamt und Finanzgericht nicht gelten. Denn schließlich war es der Frau ja möglich, ihren Haushalt in der Wohnung weiterzuführen. Übrigens: Hätte sie dies in Form einer doppelten Haushaltsführung getan und das Familienheim nach dem Umzug behalten, wäre ihr die Steuerbefreiung weiter gewährt worden.

(Quelle: iww.de/erbBstg, Fachbeitrag von Dipl.-Kfm. STB Gerrit Grewe vom 9.3.21)

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