Kein Mindesturlaub im Sonderurlaub:
Auszeiten bleiben zur Berechnung außer Acht

Das Bundesarbeitsgericht hat im März dieses Jahres seine Rechtsprechung geändert. Wenn ein Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub nimmt, werden diese Zeiten demnach nicht mehr bei der Ermittlung des gesetzlich zustehenden Mindesturlaubs berücksichtigt.

Unbezahlter Sonderurlaub bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis – und demnach die ursprünglichen Leistungspflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – für die vereinbarte Dauer ruhen. Wenn die Auszeit für ein ganzes Jahr vereinbart wurde, besteht demnach kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Schließlich hat der Mitarbeiter in diesen zwölf Monaten ja auch nicht gearbeitet. Mit dieser Begründung versagte das Bundesarbeitsgericht einer Klägerin den gesetzlichen Erholungsurlaub, den sie nach Gewährung eines zweijährigen unbezahlten Sonderurlaubs rückwirkend von ihrem Arbeitgeber forderte.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.3.19, 9 AZR 315/17)

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