Kauf einer vermieteten Immobilie:
Bei streitiger Grundstücksbewertung ist der Gutachter gefragt
Wenn der Preis von Grund und Gebäude im Kaufvertrag klar definiert ist, dürfen Finanzamt oder Finanzgericht die Aufteilung nicht anhand der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums verändern. Dies gilt auch, dann wenn wirtschaftliche Zweifel bestehen. Vielmehr ist in dem Fall ein Gutachter zu bestellen.
Die Arbeitshilfe ist zwar ein Anhaltspunkt, aber keine Entscheidungsgrundlage. Denn sie kann eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten nicht sicherstellen, da sie nur vereinfachte Sachwertverfahren berücksichtigt. Nicht erfasst wird zum Beispiel der Orts- und Regionalisierungsfaktor, der gerade in Ballungsräumen eine wichtige Rolle spielt. Mit Hinweis darauf hat der Bundesfinanzhof im Juli 2020 ein Urteil des Finanzgerichts zurückgewiesen. Dieses hatte nämlich dem Finanzamt rechtgegeben, das die Kaufpreisaufteilung einer Klägerin anhand der Arbeitshilfe korrigiert hatte: Statt einen Gebäudeanteil von rund 82 Prozent anzuerkennen, wurden im Rahmen der Abschreibung nur rund 31 Prozent berücksichtigt. Auch wenn es fragwürdig ist, dass bei einem Kaufpreis von 110.000 Euro nur 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen sollen: Die Entscheidung darüber kann nicht per Arbeitshilfe, sondern nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter getroffen werden.
(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag vom 26.11.20, Urteil des BFH vom 21.7.20, IX R 26/19)
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