Kapitalabfindung aus Riesterrente:
Verträge ohne Kapitalwahlrecht sind ermäßigt
Die Riesterrente ist nach dem Altersvermögensgesetz staatlich gefördert. Wird sie einmalig als Abfindung ausgezahlt, sind auf diese sonstigen Einkünfte weniger Steuern zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein Vertrag ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossen wurde. So hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.
Bei der Gerichtsentscheidung ging es um die Auszahlung von 7.000 Euro aus einer Riester-Kleinbetragsrente. Das Finanzamt sah sie als sonstige Einkünfte an, die in voller Höhe zu besteuern sind. Der Steuerzahler klagte dagegen und bekam vom Finanzgericht Nürnberg Recht. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei der Abfindung nämlich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, die im Fall der Riesterrente aus regelmäßigen Einzahlungen bestehen. Darüber hinaus waren die 7.000 Euro als außerordentliche Einkünfte anzusehen, da der vor Jahren abgeschlossene Vertrag eine Kapitalabfindung gar nicht zur Wahl stellte. Diese Möglichkeit wurde erst später von den Versicherern eingeführt. Insofern ist der Auszahlungsbetrag vom Finanzamt entsprechend geringer zu besteuern. Die Revision beim Bundesfinanzhof wird zeigen, ob es bei dieser Einschätzung bleibt.
(Quelle: iww.de/astw, Nachricht vom 21.2. 19, Urteil des FG Nürnberg vom 11.7.18, 5 K 1130/17, Rev. BFH X R24/18)
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