Jobtickets für Arbeitnehmer:
So lassen sich steuerliche Auswirkungen vermeiden
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten einen Fahrtkostenzuschuss. Andere kaufen für sie eine Monatsfahrkarte, mit der sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz pendeln können. Schnell wird daraus jedoch ein geldwerter Vorteil, der sich auf Lohnsteuer und Sozialabgaben auswirkt.
Ganz vermeiden lässt sich das Problem, indem der Arbeitnehmer das Jobticket zu einem Preis bekommt, der mit dem Verkehrsverbund vereinbart wurde. In dem Fall spricht man von einem sogenannten Jedermannrabatt. Wird die Fahrkarte vom Arbeitgeber allerdings verbilligt oder sogar kostenlos zur Verfügung gestellt, entsteht daraus ein geldwerter – und damit steuerpflichtiger – Vorteil. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Betrag die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro übersteigt und dieses Limit nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wurde. Liegt er darüber, kann er vom Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschal besteuert werden und wird dann der Entfernungspauschaule zugerechnet, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss. Was die Sachbezugsfreigrenze anbelangt, gelten auch hier klare Spielregeln. Das gesetzte Limit bezieht sich auf den jeweiligen Monat. Insofern gilt es sowohl für Fahrkarten, die monatlich zur Verfügung gestellt werden, als auch für solche, die jeden Monat neu aktiviert oder freigeschaltet werden müssen.
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 12.8.2015 Az. S 2334.2.1-98/5, OFD Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014)
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