Investitionsabzugsbetrag beim Dienstwagen:
Wie die Nutzung nachzuweisen ist bleibt weiterhin unklar

Wer ein Fahrzeug fast immer für Dienstzwecke nutzt, kann dafür einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Privatfahrten gelten dabei als schädliche Mitnutzung, sofern die 1% Methode zur Anwendung kommt. Unklar ist allerdings noch, ob der Nutzungsnachweis nur per Fahrtenbuch möglich ist.

In § 7g des Einkommenssteuergesetzes ist der Umgang mit dem Investitionsabzugsbetrag geregelt. Allerdings beantwortet die Vorschrift nicht die Frage, wie die (nahezu) ausschließliche Nutzung eines Dienstwagens nachzuweisen ist. Zwei Verfahren liegen dem Bundesfinanzhof dazu bereits vor: Zum einen vertritt das Finanzgericht Münster die Auffassung, dass eine Auflistung von Dienstfahrten per Computer nicht ausreicht. Dies gilt aus Sicht der Richter umso mehr, wenn die Eintragung nicht zeitnah erfolgt ist und weder Kilometerstände noch Informationen über Privatfahrten enthält. Zum anderen hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Fahrtenbuch nicht anerkannt, bei dem Dienstwege durch unverständliche Abkürzungen angegeben und Adressangaben unvollständig eingetragen wurden. Insgesamt zu klären wäre, inwieweit der Nachweis eventuell auch auf andere Art erfolgen könnte – mal abgesehen von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch.

(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag vom 27.7.2020)

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