Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe:
Wirtschaftsjahr muss keine vollen zwölf Monate umfassen

Damit ein Investitionsabzugsbetrag auf ein Wirtschaftsgut übertragen werden kann, gelten klare Regeln. Vor allem ist die Anschaffung bis zum Jahresende vorwiegend betrieblich und innerhalb Deutschlands zu nutzen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Wirtschaftsjahr aufgrund einer Betriebsaufgabe kürzer ausfällt.

Für eine Steuerzahlerin endete das Wirtschaftsjahr 2015 vorzeitig: Zum 15.7. gab sie ihren Betrieb auf. 2012 hatte sie einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gebildet, der zwei Jahre später durch die erfolgte Investition aufgelöst wurde. Die Kosten des Wirtschaftsgutes wurden zudem nach § 7 Abs. 2 EStG gemindert. Durch die unterjährige Betriebsaufgabe wollte das zuständige Finanzamt die Anwendung von § 7 EStG komplett ablehnen, da die für einen IAB vorgeschriebenen Verbleibens- und Nutzungsvorschriften verletzt wurden. Dagegen klagte die Steuerzahlerin und bekam Recht: Denn nach geltender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist auch ein Rumpfwirtschaftsjahr anzuerkennen, wenn die Verkürzung durch Betriebsaufgabe oder -veräußerung verursacht ist. Ähnlich dürfte die Sachlage sein, wenn es sich um Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG handelt. Für Unternehmer, bei denen eine Betriebsaufgabe absehbar ist, entstehen dadurch interessante Gestaltungmöglichkeiten zur Umqualifizierung von Gewinnen.

(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag von Dipl. Finanzwirt Marvin Gummels vom 31.8.2020)

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