Investitionsabzug richtig nutzen:
Jahressteuergesetz 2020 ist strenger als bisher

Ob Steuererklärung oder Betriebsprüfung: In beiden Fällen wird der Investitionsabzugsbetrag gerne besonders aufmerksam kontrolliert. Um eine Unschädlichkeit bei der Nutzung sicherzustellen, ist es wichtig, die Neuregelungen des aktuellen Jahressteuergesetzes zu kennen. Dort zeigt sich der Fiskus nämlich weniger steuerzahlerfreundlich als bisher.

Nach einem Beschluss vom 15.1.2017 war es unschädlich, den Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft abzuziehen, um dann die Investition durch einen der Gesellschafter zu tätigen und in dessen Sonderbetriebsvermögen zu aktivieren. Diese Regelung des Bundesfinanzhofs wich zwar von der allgemeinen Verwaltungsauffassung ab, war aber vom Bundesfinanzministerium anerkannt. Das Jahressteuergesetz 2020 hat dies wieder revidiert. Das bedeutet, dass ab 1.1.2021 getätigte und nach § 7g EStG begünstigte Investitionen nur noch in der Vermögensart erfolgen dürfen, die zuvor für den Investitionsabzugsbetrag gewählt wurde. Schädlich ist demnach zum Beispiel ein Abzug im Gesamthandsgewinn, auf den eine Investition im Sonderbetriebsvermögen folgt. Darüber hinaus ist es nach dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr möglich, den Antrag auf Investitionskostenabzug rückwirkend für bereits getätigte Investitionen zu stellen. Entgegenkommend zeigt sich der Fiskus dagegen – mit Blick auf die Corona Pandemie – bei der Investitionsfrist: Was eigentlich für 2021 vorgesehen war, kann nun auch noch 2022 ohne negative Folgen nachgeholt werden.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag zum Investitionsabzugsbetrag, Ausgabe 11-2021)

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