Insolvenz einer GmbH:
Privaträume dürfen nicht einfach durchsucht werden

Auch wenn die Verschleppung einer Insolvenz vermutet wird, kann die Durchsuchung der Privaträume des Geschäftsführers nicht ohne weiteres angeordnet werden. Das betont Oberstaatsanwalt Raimung Weyand aus St. Ingbert und verweist dabei auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes.

Damit die Staatsanwaltschaft die Privaträume nach § 102 der Strafprozessordnung durchsuchen lassen kann, reicht die bloße Vermutung einer Straftat nicht aus. Es braucht schon den konkreten Verdacht, dass sie wirklich begangen wurde.  Das gilt auch, wenn ein Geschäftsführer die Insolvenz seiner GmbH mutmaßlich verschleppt hat. Im konkreten Fall wurden Firmen- und Privaträume durchsucht, ohne dass eine Straftat nachgewiesen werden konnte. Für das Bundesverfassungsgericht handelte es sich dabei um einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Lebenssphäre und damit der Privatwohnung festlegt. Die Richter sahen die Durchsuchung als unverhältnismäßigen Eingriff an, da für einen tatsächlichen Verdacht konkrete Anhaltspunkte fehlten. Vielmehr hätte zunächst die Finanzlage  des Unternehmens geprüft werden müssen – zum Beispiel anhand der öffentlich zugänglichen Jahresabschlüsse oder durch Kontoabfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise bei den entsprechenden Kreditinstituten. (Quelle: astw.iww.de, Urteil des BVerfG vom 10.1.2018)

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