Immobilienverkauf auf Raten:
Zinsanteil ist in vollem Umfang zu versteuern
Wird ein Grundstück oder eine Immobilie per Ratenzahlung verkauft, fallen Zinsen an. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine teilentgeltliche Veräußerung unter Verwandten vereinbart wurde. Um sich vor steuerlichen Überraschungen zu schützen, sollte man als Verkäufer daher die Steuerregeln kennen.
Sofern das Objekt vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, wird der Verkauf nicht besteuert. Haben Verkäufer und Käufer jedoch Ratenzahlungen vereinbart, sieht es anders aus. Zwar gelten die Raten nicht als Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen. Aber die Teilzahlungen müssen in Kapitaleinkünfte und Tilgungsraten aufgeteilt werden. Mit jeder Rate wird ein Teil der Forderung getilgt, wodurch sich der am Jahresanfang und -ende zu ermittelnde Barwert fortlaufend reduziert. Seine Veränderungen werden den bereits erfolgten Zahlungen gegenübergestellt und auf diese Weise ein Zinsanteil ermittelt. Der wiederum muss – im Gegensatz zum Kapitalertrag – in der Steuererklärung deklariert werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung unter Angehörigen, bei der der Kaufpreis des Objektes unter dem eigentlichen Verkehrswert angesetzt wurde. Geschickter ist es daher, wenn Verkäufer und Verkäufer bei Ratenzahlung von vornherein einen Zinssatz vereinbaren, der angemessen ist, aber unter den regulären 5,5 Prozent liegt.
(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag von Dipl. Finanzwirt Marvin Gummels vom 19.4.2021)
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