Gute Nachricht für Arbeitgeber:
Gesetzgeber lockert Aufzeichnungspflichten für Mindestlöhne
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den bürokratischen Aufwand bei der Dokumentation von Lohnzahlungen nach dem Mindestlohngesetz deutlich reduziert. Zum 1. August 2015 ist eine neue Verordnung in Kraft getreten, bei der eine Aufzeichnung in vielen Fällen nicht mehr notwendig ist.
Nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes mussten Monatslöhne unter 2.958 Euro brutto bislang vom Arbeitgeber genau aufgezeichnet werden. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ist dieser Schwellenwert nun um fast 1.000 Eurogesunken. Die Dokumentationspflicht entfällt danach für alle Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten Bruttolöhne von 2.000 Euro oder mehr verdient haben. Auch für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitsgebers sind keine Aufzeichnungen erforderlich. Abweichende Regelungen können gelten, wenn es sich dabei – wie z.B. bei einer GmbH – um eine juristische Person oder – wie z.B. bei einer KG – um eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt. Auf www.mindestlohn-wirkt.de informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich über alles, was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn aktuell wissen müssen.
(Quelle: Mindestlohndokumentationspflichtverordnung vom 29.7.2015, BAnz AT 31.7.2015 V1; Merkblatt der IHK Koblenz: Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, Stand: August 2015)
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