Golfturnier darf den Gewinn nicht mindern:
Kein Abzug für Aufwendungen für eine Golfturnier

Die Veranstaltung eines Golfturniers bringt viele Kosten mit sich. Allerdings sieht der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für Platzmiete, Bewirtung der Teilnehmer oder feierliche Siegerehrung nicht als abziehbare Betriebsausgaben. Das gilt auch dann, wenn damit ein wohltätiger Zweck verfolgt wird.

In seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 spricht der Bundesfinanzhof klare Worte: Auch Aufwendungen für Golfturniere, die als Benefizveranstaltungen geplant und durchgeführt werden, sind keine abziehbaren Betriebsausgaben. Dazu beruft sich der BFH auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes und betont, dass auch ein Golfturnier zur Lebensführung bzw. Freizeitgestaltung gehöre. Dabei sei es ohne Belang, ob nur die Geschäftsfreunde und -kunden oder auch der Steuerpflichtige selbst am Turnier teilgenommen haben. Im konkreten Fall wurden mehrere Golfturniere veranstaltet mit dem Ziel, dadurch Spenden für krebskranke Kinder zu generieren. Der Abzug der dafür angefallenen Aufwendungen wurde bereits in erster Instanz von Finanzamt und Finanzgericht abgelehnt. Das bezog sich ebenfalls auf die Kosten für die Abendveranstaltung, die aus Sicht der Richter eindeutig mit dem eigentlichen Turnier in Zusammenhang stand. Die anschließend eingereichte Klage änderte nichts an dieser Entscheidung. Und auch die Berufung auf den sogenannten Sponsoringerlass wurde abgelehnt, da es sich dabei nur um eine Verwaltungsanweisung handelt, mit der ein gesetzliches Abzugsverbot nicht aufgehoben werden kann.

(Quelle: NWB Datenbank und Pressemitteilung des BFH vom 24.2.2016)

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