Gewinnermittlung bei der Betriebsaufgabe:
Das müssen Sie beim Investitionsabzugsbetrag beachten

Was passiert eigentlich bei einer Betriebsaufgabe: Ist der Investitionsabzugsbetrag bei Auflösung dem laufenden Gewinn zuzurechnen? Oder gilt er als begünstigter Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn? Das Finanzgericht Niedersachsen hat auf diese Fragen nun eindeutige Antworten gegeben.

Im konkreten Fall ging es um die Aufgabe eines Textileinzelhandelsbetriebes. Die Inhaberin hatte drei Jahre zuvor einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, aber keine Investition mehr getätigt. Deshalb berichtigte sie die 2007 erstellte Erklärung rückwirkend und veranschlagte für das Jahr der Betriebsaufgabe einen begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG. Diese Vorgehensweise begründete sie mit der Vorgängerregelung des Bundesfinanzhofs: Nach der nämlich erhöht sich der Betriebsveräußerungs- beziehungsweise Betriebsaufgabegewinn, wenn eine Ansparrücklage  im Falle einer Betriebsaufgabe aufgelöst wird. Für die Nachfolgeregelung, d.h. den Investitionsabzugsbetrag, gilt diese Regelung nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht. Denn er wurde außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht und zählt daher nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn. Abgelehnt wurde auch die Forderung der Klägerin, den Zeitpunkt für die Nutzung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG frei zu bestimmen.


(Quelle: FG Niedersachsen 12.11.14, 3 K 3/13, Rev. BFH X R 16/15)

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