Getrennt und doch zusammen:
Gemeinsame Veranlagung ist dennoch möglich
Aus steuerlicher Sicht ist das Aus einer Ehe gekommen, wenn auch die Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht. Im Umkehrschluss heißt das jedoch: Ist die Trennung nur räumlicher Art, kann unter gewissen Voraussetzungen dennoch eine Zusammenveranlagung möglich sein.
Selbst wenn Paare bereits seit Jahren in getrennten Wohnungen oder gar Städten leben, können sie sich nach wie vor gemeinsam veranlagen lassen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom Februar dieses Jahres hervor. Die Voraussetzung dafür ist nicht unbedingt ein gemeinsames Zuhause, sondern der Fortbestand einer persönlichen und geistigen Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist laut Bundesfinanzhof außerdem, dass die Wirtschaftsgemeinschaft weiterbesteht und die wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens weiterhin gemeinsam geklärt werden – insbesondere, wenn es um die Verwendung des Familieneinkommens geht. Die Ehegatten haben vor dem Finanzamt die Feststellungslast. Dabei reicht es jedoch nicht aus, wenn Übernachtungen, mehrtägige Besuche oder gemeinsame Urlaube stattgefunden haben. Denn das allein ist kein Beleg für die nach § 26 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes geforderten Kriterien.
(Quelle: IWW.de ID 44593522)
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