Gesundheitsschulung als Arbeitslohn:
Kursteilnahme wird vom Finanzamt besteuert

Es liegt im Interesse des Arbeitgebers, dass seine Mitarbeiter leistungsfähig bleiben. Dazu sollte auch eine „Sensibilisierungswoche“ beitragen, bei der Wissen über gesunden Lebensstil vermittelt wurde. Kurse dieser Art sind aus Sicht allerdings als Arbeitslohn zu werten und entsprechend zu besteuern.

Gesunde Ernährung, genügend Bewegung, Stressbewältigung, Achtsamkeit: Themen wie diese standen auf dem Programm einer „Sensibilisierungswoche“, die ein Arbeitgeber für eine Mitarbeiterin zahlte. Als sie die Kosten der Teilnahme jedoch als Arbeitslohn versteuern musste, klagte sie beim Finanzgericht ohne Erfolg dagegen. In der anschließenden Revision bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung. Denn bei der Maßnahme handelte es sich um ein allgemeines Angebot zur Gesundheitsprävention, das auf freiwilliger Basis genutzt werden konnte. Anders läge der Sachverhalt, wenn es um die Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen gegangen wäre. Dann nämlich wäre die Kursteilnahme im Interesse des Arbeitgebers gewesen und nach § 3 Nr. 32 des Einkommenssteuergesetzes von der Steuer befreit.

(Quelle: iww.de, Pressemeldung des BFH vom 27.3.19, BFH online)

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