Gesetzesänderungen für Kleinunternehmer:
Das ist neu bei Buchführung, Investitionsabzug und Rücklagen
Mit ganzen 43 Zeichen lässt sich dieser Buchstabenbandwurm kaum überbieten: Das Abzugsteuerentlastungsmodernierungsgesetz ist in Kraft getreten und soll Kleinunternehmern die Buchführung erleichtern. Außerdem folgen auf das zweite Corona-Steuerhilfegesetz von 2020 weitere Verlängerungen der Investitions- und Reinvestitionsfristen.
Im Kern geht es beim Modernisierungsgesetz vor allem darum: Die bisherige Umsatzgrenze zur Buchhaltungspflicht nach § 141 Abs 1 AO wird an die Grenze zur Zulässigkeit der Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 UStG angepasst. Dadurch muss nun nur noch eine Grenze berechnet werden. Insgesamt kommt die Änderung einer Erhöhung der Buchführungsgrenze gleich. Schließlich werden von den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die nach § 19 Abs. 3 UStG zum Gesamtumsatz zählen, viele steuerfreie Umsätze wieder abgezogen. Es ist also davon auszugehen, dass künftig weniger Selbständige zur Buchführung nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der AO verpflichtet sind. Für Erleichterung sorgt auch die Verlängerung der Investitionsfristen nach § 7g EStG. Schon im „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ von 2020 wurde die dreijährige Frist für Investitionsabzugsbeträge aus 2017 nach § 52 Abs. 16 EStG auf den 31.12.21 verlängert. Nun wird ein erneuter Aufschub von einem Jahr für Investitionsfristen gewährt, die bis Ende 2021 auslaufen. Grund ist, dass durch die Pandemie viele Investitionen erschwert wurden. Mit der Fristverlängerung will man negative Steuereffekte vermeiden und zugleich die Liquidität erhöhen. Eine erneute Verlängerung gibt es außerdem für Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG. Vorhandene Investitionsrücklagen, die nach dem 31.12.20 und vor dem 1.1.22 aufzulösen wären, dürfen noch bis 31.12.22 gehalten werden. Auch hier ist das Ziel, die Liquidität der Unternehmen während der Pandemie zu bewahren.
(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag vom 5.7.2021)
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