Gesellschaft in der Krise:
So wird der Gewinn bei Veruntreuung verteilt

Kaum zu glauben, dass ein Mitgesellschafter Firmeneinnahmen hinterzieht. Dennoch kommt es leider immer mal wieder vor. In so einem Fall entscheidet die Zahlungsart, ob die fehlenden Gelder den Sonderbetriebseinnahmen oder den Einnahmen der Gesamthand zuzuordnen sind.

Im konkreten Fall ging es um eine Steuerberatungs-Gesellschaft, die im Streit aufgelöst wurde. Erst danach kam ans Licht, dass der Mitgesellschafter sich schon länger aus dem Firmentopf bedient hatte. Daher mussten die Bescheide rückwirkend nach oben korrigiert werden. Während das Finanzamt den höheren Gewinn auf beide Gesellschafter verteilen wollte, sah der Kläger darin Sonderbetriebseinnahmen des untreuen Mitgesellschafters. Das Finanzgericht gab ihm teilweise Recht. Damit nämlich eine Einnahme als Gewinn gilt, muss sie der Gesamthand zugeflossen sein. Wenn es sich aber um Lastschrifteinzüge oder Gutschriften auf das Privatkonto des untreuen Mitgesellschafters handelt, sind sie als dessen Sonderbetriebseinnahmen zu versteuern. Anders liegt der Fall bei Bar- oder Scheckzahlungen: Die nämlich gelten als Zufluss der Gesamthand und sind als Gewinn auf beide Gesellschafter aufzuteilen. Allerdings können die veruntreuten Gelder als Darlehen gelten und zurückgefordert werden. Sollte dann eine Rückzahlung nicht möglich sein, werden daraus Betriebsausgaben, die entsprechend abgezogen werden können.

(Quelle: iww.de, Beitrag von Stb Janine Peine aus Lüneburg)

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