Geschäftsreisen mit dem Privatflugzeug:
Werbungskosten für Selberflieger werden nur zum Teil anerkannt
Die Aufwendungen für eine Geschäftsreise sind beruflicher Art. Daran besteht kein Zweifel. Weil ein Steuerzahler jedoch das eigene Flugzeug zum Termin steuerte, sah das Finanzamt darin ein Privatvergnügen und versagte den Werbungskostenabzug. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen darüber entschieden.
Laut Bundesfinanzhof kann ein Geschäftsreisender das Verkehrsmittel frei wählen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung objektiv betrachtet unzweckmäßig oder unwirtschaftlich ist. Auch private Motive sind unerheblich, sofern die Reise vor allem aus beruflichen Gründen erfolgt. Gleichzeitig muss aber auch geprüft werden, inwieweit der Werbungskostenabzug im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 sowie § 9 Absatz 5 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes auf ein realistisches Maß begrenzt werden sollte. Denn der Gewinn darf nicht durch Aufwendungen gemindert werden, die die Lebensführung berühren und die nach gängiger Auffassung unangemessen sind. Das wäre hier der Fall, denn der flugbegeisterte Kläger hat das Privatflugzeug selbst gesteuert und nicht etwas das Auto oder die Bahn für seine Reise gewählt. Sofern also nicht zwingende Gründe dafür sprechen, darf das Finanzamt die Werbungskosten zwar nicht versagen, aber dennoch begrenzen.
(Quelle: Urteil des BFH vom 19.1.2017, VI R 37/15)
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