Geschäfte unter Ehegatten:
Überhöhter Mietzins weckt Schenkungsverdacht

Hinter einer Miete, die deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegt, kann eine Schenkungsabsicht stecken. Das zumindest wird das Finanzamt vermuten, wenn der Gesellschafter einer GmbH den Mietvertrag mit seiner Ehefrau oder einer anderen nahestehenden Person abgeschlossen hat.

Der Bundesfinanzhof macht dabei eine entscheidenden Unterschied: Für ihn ist die Zahlung eines überhöhten Mietzinses keine Schenkung des Unternehmens. Aber es kann sich unter Umständen um eine Schenkung des Gesellschafters an seine Ehefrau handeln. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die von den Ehegatten ihrer Gesellschafter Grundstücke anmietete. Bei der Außenprüfung sah man den überhöhten Mietzins als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter an. Aus Sicht des Finanzamtes handelte es sich außerdem um gemischte freigebige Zuwendungen an die Ehegatten, die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftssteuerrechts entsprechend zu besteuern sind. Dies  wiederum wurde vom Bundesfinanzhof nicht bestätigt, auch wenn die Gesellschafter beim Abschluss des Mietvertrages mitgewirkt haben. Ob es sich aber um eine Schenkung zwischen ihnen und ihren Ehegatten handelt, hängt von der jeweiligen Rechtsbeziehung ab.
(Quelle: iww.de, BFH-online, Pressemeldung vom 24.1.18)
 

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