Geldbußen für Unternehmen:
Bundesfinanzhof bringt Klarheit ins Abzugsverbot

Bezieht sich die Geldbuße, die ein Unternehmen für eine Tat zu zahlen hat, nur auf den Umsatz und nicht auf den erzielten Mehrerlös? Dann gelten die Vorteile auch nicht als gewinnbringend abgeschöpft. Dies hat der Bundesfinanzhof im Mai entschieden, um eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden.

Vom Gewinn eines Unternehmens darf laut § 4 des Einkommenssteuergesetzes nicht die behördlich veranlasste Geldbuße abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt allerdings nicht im Rahmen einer Bruttoabschöpfung, bei der für den wirtschaftlichen Vorteil noch keine Steuern gezahlt wurden. Im konkreten Fall hatten unerlaubte Kartellabsprachen zur Verhängung einer Geldbuße geführt.  Daraufhin bildete das Unternehmen in seiner Bilanz eine handelsrechtliche Rückstellung und machte einen Teil davon einkommensmindernd geltend, da man von einer Bruttoabschöpfung ausging. Tatsächlich aber bezog sich die Geldbuße nicht auf einen tatbezogenen Mehrerlös, sondern nur auf den Umsatz. Insofern konnte auch keine Abschöpfung angenommen werden. Entsprechend galt das Abzugsverbot und die Klage dagegen wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt.

(Quelle: GStB, Pressemeldung des BFH vom 26.8.19)

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