Freigrenze bei Betriebsfeiern:
Bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter sind steuerfrei

Bei betrieblichen Feiern gilt eine Freigrenze: Bis zu 110 Euro darf pro Mitarbeiter ausgegeben werden, damit die Zuwendung steuerfrei bleibt. Ermittelt wird dieser Betrag aus der Gesamtsumme, die auf alle Gäste aufzuteilen ist. Dazu zählen auch teilnehmende Begleitpersonen – nicht aber engagierte Dienstleister.

Essen, Getränke, Musik, Unterhaltung: Das alles sind Aufwendungen, aus denen die Mitarbeiter einen geldwerten Nutzen ziehen. Insofern fließen sie in die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ein. Der ermittelte Schätzwert ergibt sich dabei aus den Kosten, die im Normalfall für Leistungen dieser Art bezahlt werden müssten. Sofern sich die entstandene Gesamtsumme nicht individuell zuordnen lässt, ist sie zu gleichen Teilen auf alle Gäste aufzuteilen. Die Kosten für Familienangehörige und andere Begleitpersonen fließen dabei nicht in die maximal pro Arbeitnehmer veranschlagten 110 Euro ein, sondern sind als eigenständige Posten zu sehen. Nicht berücksichtigt werden auch die Kosten für Miete oder Organisation und die Zuwendungen an Dritte wie z.B. Organisatoren, Musiker, Fotografen oder Busfahrer. Außerdem sind Reisekosten als steuerfreier Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG zu behandeln – denn schließlich handelt es sich bei Firmenfeiern um beruflich veranlasste Veranstaltungen.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag vom 22.9.20, Urteil des BFH vom 28.4.20, VI R 41/17)

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