Förderung von Elektromobilität:
Beim Pedelec hört die Steuervergünstigung auf

Elektromobilität soll in den nächsten Jahren deutlich wachsen. Aus diesem Grund sorgt die Bundesregierung durch steuerliche Anreize für mehr Attraktivität. Davon ausgeschlossen ist jedoch der Ladestrom, den ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für privat genutzte Elektrofahrräder zur Verfügung stellt.

Seit dem Jahr 2017 gilt für Ladestrom, der am Arbeitsplatz bereitgestellt wird, eine zunächst auf fünf Jahre begrenzte Lohnsteuerbefreiung. Nutzer so genannter Pedelecs, die immerhin bis zu 25 km/h erreichen, kommen allerdings nicht in den Genuss dieser Vergünstigung. Sie müssen den geldwerten Vorteil, den ihnen ihr Arbeitgeber durch den bereitgestellten Ladestrom gewährt, weiterhin voll versteuern.  Der Grund dafür ist, dass die Elektrofahrräder aus Sicht des Gesetzgebers nicht der eigentlichen Definition von Elektro-Kraftfahrzeugen entsprechen. Der Markt dafür, so heißt es in einer aktuellen Drucksache, sei bereits gut ausgebaut und müsse daher nicht weiter gefördert werden. Diese Sichtweise wird jedoch derzeit bei den Finanzbehörden von Bund und Ländern diskutiert mit dem Ziel, die Erfassung und Abrechnung von geldwerten Vorteilen durch bereitgestellten Ladestrom zu vereinfachen. Das Ergebnis steht noch aus und wird mit Spannung erwartet.

(Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 18/1338 vom 11.8.2017)

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