Fitnessbonus vom Arbeitgeber:
Bei Gebührenzahlung gilt die Sachbezugsfreigrenze
Betriebliche Gesundheitsförderung hält die Mitarbeitenden fit und macht die Firma attraktiver. Manche Arbeitgeber bieten ein Fitnessprogramm an und übernehmen ganz oder teilweise die Trainingsgebühr im Sportstudio. Dabei ist es wichtig, die Sachbezugsfreigrenze im Auge zu behalten. Sonst wirkt sich das Training auf die Lohnsteuer aus.
Für Sachbezüge gilt nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG eine lohnsteuerliche Freigrenze, die zum Zeitpunkt eines Streitfalls bei 44 € pro Monat lag. Kläger war ein Arbeitgeber, der für seine Angestellten die Trainingsgebühr von rund 42 Euro übernahm und damit unter dem vorgeschriebenen Maximalbetrag lag. Da er jedoch Jahreslizenzen mit den Fitnessstudios vereinbart hatte, war die Sachleistung aus Sicht des Finanzamts im Ganzen zugeflossen und die Sachbezugsfreigrenze überschritten worden. Aus diesem Grund wurde – nach Abzug der Eigenbeteiligung – der Pauschsteuerbetrag von 30 Prozent angesetzt. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen: Zwar handelte es sich um Jahreslizenzen. Die eigentliche Sachleistung jedoch sei den Mitarbeitenden als monatlicher Arbeitslohn zugeflossen. Insofern seien darauf keine Steuern zu zahlen. Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 ist die Freigrenze übrigens von 44 € auf 50 € angehoben worden. Es ist also möglich, bestehende Eigenanteile der Mitarbeitenden ohne steuerliche Folgen zu reduzieren und damit einen weiteren Trainingsanreiz zu setzen.
(Quelle: iww.de/gstb, Fachbeitrag von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft vom 30.3.21)
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