Firmenevent als Arbeitslohn:
Auch Agenturhonorar ist steuerpflichtig

Arbeitgeber beauftragen gerne Veranstaltungsagenturen, um Events für ihre Mitarbeiter auf professionelle Weise zu organisieren. Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Köln ist allerdings schon das Honorar dafür als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten.

Im konkreten Fall ging es um Veranstaltungen, zu denen Arbeitnehmer und ausgewählte Kunden eingeladen waren. Sie wurden von einer Eventagentur organisiert, die dafür ein vereinbartes Honorar erhielt. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Auffassung folgte auch das Finanzgericht Köln und begründete sein Urteil damit, dass weniger das betriebliche Interesse des Arbeitsgebers als vielmehr die Entlohnung der Mitarbeiter im Vordergrund stand. Durch das Know-how der eingeschalteten Agentur hatten die Veranstaltungen schließlich einen besonders professionellen und hochwertigen Charakter, den der Arbeitgeber alleine nie in der Form erreicht hätte. Davon konnten alle Mitarbeiter profitieren. Insofern ist nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Aufwand als Arbeitslohn zu bewerten und entsprechend zu besteuern.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des FG Köln vom 22.2.18, Az. 1 K 3154/15)

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