Firmenbikes als Zusatzlohn:
Umsatzsteuerbelastung muss eingerechnet werden

Viele Firmen stellen Fahrräder oder E-Bikes zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei fördern sie nicht nur das umweltfreundliche Mobilitätsverhalten ihrer Mitarbeitenden. Sondern sie zahlen quasi zusätzlichen Arbeitslohn, der zum Teil komplett von der Steuer befreit ist. An der Umsatzsteuer ändert sich dabei allerdings nichts.

Die gute Geste des Arbeitgebers kann der Gesetzgeber bislang nur bei der Ertragssteuer honorieren. Auf den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch das Fahrrad oder E-Bike erhält, ist keine Lohnsteuer zu bezahlen. Die Umsatzsteuer jedoch unterliegt der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und bleibt vom neuen Öko-Bewusstsein unbeeindruckt: In dieser Hinsicht ist und bleibt die Überlassung zu privaten Zwecken eine entgeltliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG entsprechend zu versteuern ist. Ob die Vereinbarung schriftlich, mündlich oder anders getroffen wurde, spielt dabei keine Rolle. Unerheblich ist außerdem, ob der Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung oder Zuzahlung an seinem Fortbewegungsmittel beteiligt ist. Insofern ist es wichtig, dass jeder Arbeitgeber vor Beschluss einer Fahrradüberlassung mitkalkuliert, welche umsatzsteuerlichen Belastungen auf ihn zukommen.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag von Dipl. Finw. Rüdiger Weimann, BayLfSt Vfg. Vom 18.3.21, S 2334.2.1-122/2 St 36 )

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