Feinheiten des Erbrechts:
Erbe und Vermächtnis werden getrennt besteuert
Im Sprachgebrauch werden die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ oft als Synonyme verwendet. Juristisch gesehen handelt es sich jedoch um zwei Erwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander zu besteuern sind. Das gilt auch dann, wenn es sich bei Erbe und Vermächtnisnehmer um ein und dieselbe Person handelt.
Ein Erblasser kann bestimmte Erben in seinem Testament einsetzen. Er kann aber auch Vermächtnisnehmer benennen, die nur einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses erhalten, ohne Erben zu sein. Wenn beides auf ein und dieselbe Person zutrifft, wird der Nachlass allerdings nicht im Gesamten besteuert. Vielmehr ist die Erbschaftssteuer nach § 14 des Erbschaftssteuergesetzes getrennt zu erheben. Denn nach Ansicht des Finanzgerichts Münster handelt es sich dabei um zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die steuerlich nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Es kann also auch nicht der negative Erwerb des Erbes mit dem positiven Erwerb des Vermächtnisses gegengerechnet werden. Hintergrund ist, dass für beide Vorgänge unterschiedliche Zeitpunkte relevant sind: Die Voraussetzung für das Erbe tritt mit dem Tod ein. Die für das Vermächtnis jedoch erst dann, wenn das Erbe abgewickelt ist.
(Quelle: iww.de, Meldung vom 13.2.18)
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