Feierkosten als Werbungskosten:
Berufsbedingte Jubiläumsfeste lassen sich absetzen

Hier der Sekt, da die Häppchen: Wer zum Dienstjubiläum einlädt, muss teilweise ganz schön tief in die Tasche greifen. Das Finanzamt trägt einen Teil der anfallenden Kosten, sofern es sich ausschließlich um eine berufliche Feier handelt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Damit das Finanzamt erkennen kann, ob es sich um eine beruflich oder private veranlasste Jubiläumsfeier handelt, gibt es eine Reihe von maßgeblichen Kriterien. Allen voran ist der Beweggrund der Einladung entscheidend. Während bei einem Dienstjubiläum von einem berufsbezogenen Anlass ausgegangen wird, gilt ein Priesterjubiläum vielmehr als private Feier. Wichtig ist aber auch, wo die Feier stattfindet, ob die Kosten der allgemein üblichen Höhe entsprechen, wer die Gästeliste aufgestellt hat und ob es sich um Arbeitskollegen oder private Bekannte handelt. Wer die ganze Abteilung einlädt, wird vom Finanzamt keine Fragen gestellt bekommen. Weniger berufsbezogen erscheint die Festivität für den Sachbearbeiter allerdings, wenn es sich nur um ausgewählte Gäste handelt. Das geht auch aus einem älteren Urteil hervor, das der Bundesfinanzhof bereits im vergangenen Jahr zu fällen hatte.

(Quelle: BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 24/25, sowie BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14)

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