Fehler beim Finanzamt:
Spätere Korrekturen sind nicht immer zulässig
Nach § 129 der Abgabenordnung kann das Finanzamt Schreib- und Rechenfehler jederzeit berichtigen. Bleiben jedoch Renteneinkünfte unberücksichtigt, weil sie vom Versicherungsträger noch nicht elektronisch übermittelt wurden, darf im Nachhinein keine steuererhöhende Korrektur vorgenommen werden.
Immer wieder beschäftigt § 129 der Abgabenordnung die Justiz. Danach darf das Finanzamt jederzeit korrigieren, was bei Verwaltungsakten schiefgelaufen ist. Ging es früher um Schreib- und Rechenfehler, sind es heute Probleme der Datenverarbeitung und der Nutzung von EDV-Programmen, mit denen sich die Gerichte beschäftigen. Wenn der Versicherungsträger die Renteneinkünfte nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt und sie daher vom Finanzamt unberücksichtigt bleiben, gibt es allerdinge keine steuererhöhende Korrektur. Das hat das Finanzgericht Münster im Juli vergangenen Jahres entschieden. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler, sondern um eine bewusst in Kauf genommene Unrichtigkeit. Anders liegt der Fall, wenn Daten von Dritten – oder vom Steuerpflichtigen selbst – falsch übermittelt wurden.
(Quelle: GStB online 4-2018, Urteil des FG Münster vom 19.7.2917, 6 K 1358/16 E; EFG 18, 81)
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