Fahrtnachweis für Dienstfahrzeuge:
Nutzung muss gleich dokumentiert werden

Wird ein Auto vorwiegend für Dienstwege genutzt, sollte dies immer gleich im Fahrtenbuch festgehalten werden. Eine nachträgliche Dokumentation anhand von Kalendereinträgen wird nämlich nicht anerkannt. Dagegen klagte ein Rechtsanwalt vor dem Finanzgericht Münster ohne Erfolg.

Der Kläger hatte in diesem Fall seine Dienstfahrten nicht dokumentiert, sondern für private Zwecke die Ein-Prozent-Methode  angewendet. Daher ging das zuständige Finanzamt nicht davon aus, das Fahrzeug würde fast ausschließlich dienstlich genutzt werden. Insofern lehnte es die Anerkennung von Investitionsabzugsbeträgen ab. Auch eine nachträgliche Einreichung von Kalendereinträgen, Laufleistung und Werkstattrechnungen änderte nichts an dieser Einschätzung.  Zwar konnte man anhand dieser Dokumente eine betriebliche Nutzung von mehr als 90 Prozent errechnen. Allerdings entsprachen sie nicht den Anforderungen, die an ein Fahrtenbuch gestellt werden, und hatten daher auch vor dem Finanzgericht Münster keinen Bestand. Denn für die angegebenen Dienstfahrten hätte ja auch ein anderes Auto oder ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt werden können.

(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag vom 20.8.19)

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