Fahrtkosten- oder Entfernungspauschale?:
Die Anzahl der Fahrten zum Vermietungsobjekt ist entscheidend
Wenn ein Vermieter sein Vermietungsobjekt aufsucht, kann er eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt ansetzen. Handelt es sich allerdings um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte, die arbeitstäglich aufgesucht wird, gilt lediglich die Entfernungspauschale.
Ein Vermieter, der die Baustellen zur Sanierung seiner Vermietungsobjekte 165- oder sogar 215-mal pro Jahr aufsucht, hat dort seine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Diese Meinung vertrat das zuständige Finanzamt und berücksichtigte daher die in der Steuererklärung angegebenen Fahrtkosten nur in Höhe der niedrigeren Entfernungspauschale. Der Bundesfinanzhof hat der Behörde Recht gegeben. Denn auch wenn es sich um Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung handelt, lässt sich die Häufigkeit der Besuche mit der Situation eines Arbeitnehmers vergleichen und muss ebenso behandelt werden. In diesem Fall war der Vermieter quasi arbeitstäglich vor Ort und hat daher nur Anspruch auf Ansetzung der Entfernungspauschale. Anders wäre es, wenn er das Vermietungsobjekt – wie sonst üblich – nur ab und an beispielsweise zum Ablesen von Zählerständen, für Kontrollen oder bei einem Mieterwechsel aufgesucht hätte. Dann nämlich müsste es nicht als ortsgebundener Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit gelten, und die gelegentlich anfallenden Fahrten könnten als Werbungskosten mit 0,30 Euro pro Kilometer abgerechnet werden.
(Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 20.4.2016)
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