Erwerb der Arztzulassung lässt sich nicht abschreiben:
Arztzulassung gehört zum Anlagevermögen
Wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Vertragsarztzulassung erwirbt, können die Kosten dafür nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn es handelt sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das zum Anlagevermögen zählt und entsprechend aktiviert werden muss.
Der Erwerb einer Vertragsarztzulassung ist eine Investition auf unbegrenzte Zeit: Sie nutzt sich nicht ab und hat kein Verfallsdatum. Aus diesem Grund treten hier auch nicht die Regelungen der AfA (Absetzung für Abnutzung) in Kraft, mit der sich die Investition im Laufe der Zeit abschreiben ließe. Dies bestätigt das Finanzgericht Bremen in einem Urteil vom August 2016 und folgt damit den Auffassungen der Finanzgerichte Nürnberg und Niedersachsen. Wie in vorangegangenen Fällen, wurde auch diesmal Revision eingelegt. Denn es bleibt zu prüfen, ob eine Abschreibung der Vorteile aus einer Vertragsarztzulassung rechtens ist und welcher zeitliche Rahmen dabei gelten sollte.
(Quelle: Urteil des FG Bremen vom 24.8.2016)
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