Erweiterte Grundstückskürzung:
Diese Spielregeln sollten Unternehmer kennen

Die Regelungen zur erweiterten Grundstückskürzung sind nicht neu. Aber immer wieder geschieht es, dass die Finanzämter das Steuerprivileg bei der Ermittlung des Gewerbeertrags verweigern. Damit das nicht passiert, sollten Unternehmer gut über die möglichen Fallstricke informiert sein.

Die erweiterte Grundstückskürzung ist in § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes geregelt. Danach kann das Modell von Immobiliengesellschaften genutzt werden, die ihren Grundbesitz selber nutzen und verwalten. Da kein Gewerbeertrag entsteht, ist auch keine Gewerbesteuer zu zahlen. Anders ist es jedoch, wenn Nebeneinkünfte erzielt werden. Zwar ist es ungefährlich, eigenes Kapitalvermögen zu nutzen und zu verwalten, Wohnhäuser zu betreuen oder Häuser und Wohnungen zu bauen und zu verkaufen. Liegt jedoch eine Betriebsaufspaltung vor, geht die Tätigkeit in der Regel über die reine Vermögensverwaltung hinaus. Zum Streitfall wurde erst kürzlich der Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung einer Betriebs- und Besitzgesellschaft, die beide in den Händen einer Holding liegen. Aufgrund personeller Verflechtungen der GmbH & Co. KGs wurde das Steuerprivileg versagt und konnte auch vor dem FG Köln nicht erstritten werden. Nun ist abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheidet. Steuerschädlich war für ein Immobilienunternehmen auch der Betrieb einer Fotovoltaikanlage, die – trotz geringer Einkünfte – als gewerbliche Tätigkeit gewertet wurde. Um dies zu umgehen, hätte eine Betriebsgesellschaft gegründet werden müssen. Doch Vorsicht: Es darf sich dabei nicht um eine Personen- oder eine Tochtergesellschaft handeln, sondern nur um eine Schwestergesellschaft.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Köln vom 17.10.19, Rev. BFH IV R 31/19)

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