Erträge ohne Erbschaftssteuer:
Für nichtrechtsfähige Stiftungen gelten Sonderregeln
Nichtrechtsfähige Stiftungen haben weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eigenes Vermögen. Daher können sie auch nicht mit Ersatzerbschaftssteuer belegt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und widerspricht damit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise von Finanzamt und Finanzgericht.
Bei einer Familienstiftung, deren Erträge vor allem den Nachfahren des Stifters zugutekommen, wird eigentlich alle 30 Jahre Erbschaftssteuer erhoben. Auf diese Weise will der Fiskus sicherstellen, dass das Vermögen nicht dauerhaft an der Steuer vorbeigeführt werden kann. Anders liegt der Sachverhalt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch, wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Stiftung handelt, deren Träger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Denn in diesem Fall gibt es weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch ein eigenes Vermögen. Vielmehr fungiert ein Treuhänder als Verwalter. Der wiederum kann aus Sicht des Bundesfinanzhofs nicht mit Ersatzerbschaftssteuer belegt werden. Dabei beruft er sich auf das Zivilrecht, während Finanzamt und Finanzgericht die Situation zuvor aus wirtschaftlicher Sicht betrachteten.
(Quelle: BFH-online, Pressemeldung vom 15.3.2017)
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