Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
Regelung bei verbilligter Vermietung für Angehörige oder Angestellte

Wird Wohneigentum innerhalb der Familie oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses günstiger oder unentgeltlich vermietet, gelten besondere Regelungen für den Werbungskostenabzug. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ihre Finanzämter genau geregelt. Demnach werden zum einen die Kaltmiete, zum anderen die umlagefähigen Kosten erfasst. Dazu gehören nach § 2 der Betriebskostenverordnung vor allem Grundsteuer, Wasserversorgung, Heizung, Straßenreinigung oder Müllabfuhr, nicht aber Aufwendungen für die Instandhaltung, Als vollentgeltliche Vermietung gilt, wenn der Mietpreis mindestens 66 Prozent des angesetzten Wertes beträgt. Ist dies der Fall, stehen dem Vermieter Werbungskostenabzüge in voller Höhe zu. Liegt der vereinbarte Mietpreis darunter, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Neben objektiven Kriterien zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der anfallenden Umlagen kann der Vermieter auch Aspekte wie Lage, Art und Ausstattung seines Wohneigentums anführen. 

(Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 22.1.2015, Az. S 2253 A- 85 - St 227)

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