Erbschaftssteuer gilt immer:
Keine Pause bei verzögerter Gesetzgebung
Bis 30.6.2016 sollte das Erbschaftssteuergesetz neu geregelt sein – doch es trat erst am 9.11.2016 in Kraft. Die Verzögerung ändert jedoch nichts an der Erbschaftssteuer: Sie ist auch für Erbfälle zwischen Ende Juni und Anfang November 2016 fällig. Dies hat der Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.
Im August 2016 hatte eine Steuerzahlerin 65.000 Euro geerbt. Als das Finanzamt dafür Erbschaftssteuer erhob, klagte sie dagegen. Denn aus ihrer Sicht gab es zu dieser Zeit noch kein gültiges Erbschaftssteuergesetz, das die Festsetzung der Erbschaftssteuer möglich machte. Nachdem das Erbschaftssteueranpassungsgesetz 2016 am 9.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es aus Sicht des Finanzgerichts Köln bereits für Erbschafts- und Schenkungsfälle ab dem 1.7.2016 gültig. Durch die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens ist die rückwirkende Geltung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig. Nun bleibt abzuwarten, wie im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof München entschieden wird.
(Quelle: iww.de/astw/, Fachbeitrag vom 21.2.2019, Urteil K 3022/17 des FG Köln vom 8.11.18)
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