Erbschaftssteuer für Familienheime:
Bei Eigentumsübertragungen nach der Erbschaft kann die Steuerbefreiung entfallen.

Ein Eigenheim kann erbschaftssteuerfrei in der Familie vererbt werden, sofern der Erbe darin selbst für mindestens zehn Jahre wohnt. Wird die Immobilie in der Zeit jedoch an die Kinder übertragen und per Nießbrauch weiter genutzt, entfällt die Befreiung rückwirkend. Das hat das Finanzgericht Hessen entschieden

Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder die Kinder bereits verstorbener Kinder: Sie alle können als Erben eines Familienheimes eingesetzt werden, ohne dafür Erbschaftssteuer zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Wohnung oder das Haus für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen und die Wohnfläche dabei nicht mehr als 200 qm beträgt. Überschreibt der Erbe allerdings innerhalb des Zehnjahreszeitraumes die Immobilie an seine Kinder, gilt die Befreiung nicht mehr und es muss rückwirkend Erbschaftssteuer gezahlt werden. Dies hat das Finanzgericht Hessen entschieden und damit die Gesetzesregelung um eine entscheidende Prämisse konkretisiert: Der Erbe muss die Immobilie demnach nicht nur zehn Jahre lang selbst bewohnen, sondern auch ebenso lange ihr Eigentümer bleiben. Wenn also eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, wird automatisch eine Nachversteuerung fällig.

(Quelle: Urteil des FG Hessen vom 15.2.2016, Az. 1 K 2275/15)

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