Erbschaft von Mietwohnungen:
Nur Vermögensverwaltung oder schon Gewerbebetrieb?
Mietwohnungen gelten in der Regel als Verwaltungsvermögen. Dies kann für die Erben unter Umständen begünstigungsschädlich sein. Damit das Finanzamt die Vermietung als Gewerbe einstuft, muss es sich allerdings schon um besonders viele Objekte und zusätzlich erbrachte Dienstleistungen handeln.
Als die alleinige Kommanditistin einer KG verstarb, erbten die beiden Söhne ihre Anteile. Zum Betriebsvermögen gehörten rund 40 Mietwohnungen, die vom zuständigen Finanzamt als Verwaltungsvermögen angesehen und entsprechend besteuert wurden. Die Erben klagten gegen die begünstigungsschädliche Behandlung vor dem Finanzgericht Münster ohne Erfolg. Denn die KG gehörte zwar zu einem Firmenverbund mit mehr als 700 Mietwohnungen und verwaltender S-GbR. Hauptzweck der KG war allerdings nicht, die eigenen 40 Wohnungen im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu vermieten. Dies wäre anzunehmen, wenn sie mit eigenen Mitarbeitern zusätzliche Leistungen wie Gebäudereinigung oder -überwachung erbracht oder aber die S-GbR damit betraut hätte. Insofern ist die tatsächlich gewerbliche Ausrichtung des Firmenverbundes nicht entscheidend. Sondern es zählt allein die nichtgewerbliche Vermietung der Wohnungen, die mit dem Betriebsvermögen der KG an die Söhne vererbt wurden.
(Quelle: iww.de/ErbBstg 9-2020, Urteil des FG Münster 3 K 13/20 F vom 25.6.20)
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