Erbschaft eines Familienheims:
Nur bei sofortiger Selbstnutzung entfällt die Steuer

Wer eine Immobilie erbt und sie dann selbst bewohnt, kann von der Steuer befreit werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Einzug innerhalb von sechs Monaten geschieht. So steht es in § 13 Absatz 1 Nr. 4c S.1 des Erbschaftssteuergesetzes und ist damit nun nach langer Zeit klar geregelt.

Erst umfangreiche Renovierung, dann Zweitwohnsitz und im Ruhestand schließlich Erstwohnsitz: Wer so langfristig plant, kann leider keine Steuerbefreiung erwarten. Vielmehr muss der Einzug in ein geerbtes Familienheim innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen. Anderenfalls sollte man dem Finanzamt schon sehr überzeugend darlegen können,  warum  sich der Wohnungswechsel verzögert hat. Eine bloße Absichtserklärung reicht dazu ebenso wenig aus wie die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung. Die nämlich ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.7.13 nicht begünstigt. Verzögert sich der Einzug unverschuldet, weil sich unerwartet Sanierungsbedarf ergeben hat? Waren erst noch Erbstreitigkeiten zu klären? Gründe wie diese können vom Finanzamt anerkannt werden. Bei Verhinderung durch Krankheit oder berufliche Ursachen dagegen wurde der Antrag auf Steuerbefreiung auch schon abgelehnt. Im Zweifelsfall gilt: Wer Steuern sparen will, sollte besser schnell die Umzugskisten packen.

(Quelle: iww.de/erbbstg, Ausgabe 09/2019, Seite 217)

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