Entscheidung zur Umsatzsteuerschuld:
Bauleistende können Vertrauensschutz in Anspruch nehmen!

In einem Rechtsschutzverfahren hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass sich Bauleistende bei zwischenzeitlicher Veränderung der Rechtslage auf Vertrauensschutz und somit auf die damals gültige Verwaltungsauffassung berufen können. Damit gaben die Richter einer Baufirma Recht, die gegen einen Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2011 geklagt hatte.

Seit dem 22.8.2013  gelten Bauträger, die Bauleistungen in Anspruch genommen haben, nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG. Auf dieses Urteil berief sich das Finanzamt bei der Umsatzsteuersonderprüfung eines Unternehmens, das umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen erbracht hatte. Die Umsatzsteuer, die nach alter Rechtslage vom Leistungsempfänger zu zahlen wäre, sollte nun vom Bauleistenden selbst erbracht werden. Dieser klagte dagegen, berief sich auf Vertrauensschutz und bekam vom FG Münster Recht. Das so genannte Kroatien-Steueranpassungsgesetz, das mit seiner Abtretungsregelung nach § 27 Abs. 19 UStG den Vertrauensschutz ausschließt, erlaubt nach Ansicht des 15. Senats nicht zwingend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Zweifelhaft sei auch, ob diese Übergangsregelung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht.

(Quelle: FG Münster online)
 

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