Entscheidung am Bundesgerichtshof:
Verlustvorträge können leichter geltend gemacht werden
Gute Nachrichten kommen aus dem Bundesfinanzhof. Dort hat man beschlossen, die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren deutlich zu vereinfachen. Darüber können sich vor allem all jene Steuerzahler freuen, deren Ausbildung noch andauert oder erst kürzlich abgeschlossen wurde.
In der Ausbildungszeit werden in der Regel nur geringe Einnahmen erzielt. Die währenddessen entstehenden Werbungskosten können als vortragsfähige Verluste angerechnet werden, durch die sich in den ersten Jahren der Berufstätigkeit die Steuerlast reduziert. Damit die Kosten für die Berufsausbildung allerdings als Werbungskosten anzurechnen sind, gelten bestimmte Voraussetzungen: Entweder hat der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung wie z.B. ein Studium oder eine Lehre abgeschlossen, oder die Ausbildung wird im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses absolviert. Ist dies nicht der Fall, können pro Jahr lediglich Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro anerkannt werden, die nicht vortragsfähig sind. Das Bundesverfassungsgericht lässt derzeit allerdings prüfen, ob diese Reglung verfassungswidrig ist. Sollte dem so sein, können sich dieselben Vorteile auch für Steuerpflichtige in der Erstausbildung ergeben.
(Quelle: BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14)
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