Entgeltumwandlung für die Altersversorgung:
Wenn der Bankberater versagt, muss der Arbeitgeber nicht haften

Es ist nicht vorgeschrieben, dass sich ein Arbeitgeber um Vermögensfragen seiner Angestellten kümmert. Erteilt er aber Auskünfte zu Themen wie Altersversorgung, müssen die Fakten stimmen. Eine Haftung besteht jedoch nicht, wenn fehlende oder falsche Informationen des Bankberaters zu Nachteilen führen.

Wenn ein Bankberater versäumt,  Angestellte über Veränderungen der Gesetzeslage aufzuklären, muss der Arbeitgeber nicht für entstehende Schäden haften. So hat es das Bundesarbeitsgericht im Februar entschieden. Im konkreten Fall ging es um den Mitarbeiter eines kommunalen Arbeitgebers. Nach neuem Tarifvertrag konnte er zur betrieblichen Altersversorgung eine Entgeltumwandlung für die Pensionskasse nutzen. Der Bankberater versäumte jedoch bei der Betriebsversammlung, über gesetzliche Neuerungen aufzuklären. Demnach waren bei einer Entgeltumwandlung mit Kapitalwahlrecht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Dagegen klagte der Angestellte mit dem Ziel, dass der Arbeitgeber die Abgaben übernimmt. Hätte er davon vorher gewusst, wäre seine Wahl nämlich auf eine andere Art der Altersvorsorge gefallen. Der Klage wurde nicht stattgegeben. Denn der Arbeitgeber ist zur Auskunft bei Vermögensfragen seiner Mitarbeiter nicht verpflichtet – und demnach haftet er auch nicht für das Versäumnis des Bankberaters.

(Quelle: iww.de CE Chef Easy, Fachbeitrag vom 19.2.2020)

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