Eltern in verschiedenen EU-Ländern:
So ist der Anspruch auf Kindergeld geregelt

Seine Kinder getrennt aufzuziehen, ist schwierig genug. Noch mehr Herausforderung bedeutet es, wenn Vater und Mutter in verschiedenen Ländern leben. Nimmt der im EU-Ausland lebende Elternteil das Kind bei sich auf, hat er Vorrang, wenn es um das Kindergeld geht. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Auch wenn der Antrag auf Kindergeld vom deutschen Vater gestellt wurde und die Mutter inzwischen in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt: Sie hat vorrangigen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die gemeinsamen Kinder in ihrem Haushalt aufgenommen hat. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor, der damit die Haltung der Kindergeldkasse teilt. Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch sind gegeben, wenn die Kinder ausschließlich bei einem Elternteil leben – ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen Wohnsitz im Inland oder im EU-Ausland handelt. Im vorliegenden Fall traf zwar Paragraph 62 des Einkommenssteuergesetzes nicht zu, da die Mutter die zyprische Staatsbürgerschaft besitzt. Entscheidend für das Urteil des BFH war vielmehr Paragraph 64 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes, weil die Kinder bei ihr in Zypern leben. Der Antrag auf Kindergeld ist daher bei ihr zu berücksichtigen und nicht beim Vater.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.7.2016, XI R 33/12)

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