Einladung zur Kreuzfahrt:
Genuss ohne Schenkungssteuer
Eine Einladung zur Luxuskreuzfahrt hat das Finanzgericht Hamburg vor einer Weile beschäftigt. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung, die entsprechend zu besteuern ist. Für die Richter handelte es sich jedoch mehr um eine Gefälligkeit, bei der das Vermögen zwar ausgegeben, aber nicht verschoben wird.
Eine halbe Million Euro ließ sich ein Mann eine Kreuzfahrt kosten, zu der er seine Lebensgefährtin einlud – inklusive Anreise, Penthouse Suite und Butler. Das Finanzamt behandelte das großzügige Geschenk als steuerpflichtigen Vorgang. Dieser Meinung folgte das Finanzgericht Hamburg nicht. Zwar hatte die Mitreisende ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Veranstalter. Aber es handelte sich nicht um frei verfügbares Vermögen, sondern um die Deckung der Kosten, die für sie als Begleiterin des Lebensgefährten anfielen. Insofern lag keine Schenkung nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Erbschaftssteuergesetzes vor. Davon abgesehen wurde auch kein Vermögen verschoben – sondern einfach nur im großen Stil verbraucht.
(Quelle: astw.iww.de, Urteil des FG Hamburg vom 12.6.18, 3 K 77/17, Rev. BFH II R24/18)
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