Ein bisschen mehr ist auch zu viel:
Kleinunternehmer dürfen Umsatzgrenze nicht überschreiten
Kleinunternehmer haben den Vorteil, dass sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Dafür müssen sie allerdings genau festgelegte Umsatzgrenzen einhalten. 17.500 Euro im Vorjahr, 50.000 Euro im laufenden Jahr – wer auch nur geringfügig darüber liegt, kann keine Einsicht vom Finanzamt erwarten.
Man sollte meinen, etwas mehr Erfolg kann nicht schaden. Ein Umsatzsteuerzahler aus Sachsen-Anhalt wurde jedoch eines Besseren belehrt. Die durchgeführte Betriebsprüfung ergab, dass er mit seinem Gewerbe im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten hatte. Schon war die Kleinunternehmerregelung – und damit die Umsatzsteuerbefreiung – für alle folgenden Rechnungen hinfällig. Für das Finanzgericht Sachsen-Anhalt spielte es keine Rolle, dass seither geraume Zeit verstrichen war. Die Ermittlung der genauen Umsätze sei ein Risiko, das ein Unternehmer immer zu tragen habe. Auch wenn die Umsatzgrenze nur in geringem Maße überschritten wurde, machten die Richter keine Ausnahme. Das muss nicht immer so enden: Manchem Kleinunternehmer wird eine Billigkeitsmaßnahme zugestanden, wenn er subjektiv von einem geringeren Umsatz ausgegangen ist und deshalb die Kleinunternehmerreglung angewendet hat. Das jedoch wird in einem eigenen Billigkeitsverfahren entschieden.
(Quelle: Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 26.7.2016, Az. 4 V 1379/15)
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