DJ als Freiberufler:
Bei künstlerischer Eigenleistung ist der Beruf kein Gewerbe

Kunst ist nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts alles, was durch schöpferisches Handeln geprägt ist. Dazu kann auch das Werk eines DJs gehören, der seine Technik nicht nur zum Abspielen von Musik, sondern zum Mischen und Gestalten eigener Klangerlebnisse nutzt. In diesem Fall gilt er dann nicht mehr als Gewerbetreibender, sondern als Freiberufler.

Die Entscheidung über Kunst oder normale Arbeit beschäftigt den Gesetzgeber seit Jahrzehnten. 1990 hat das Bundesfinanzministerium einen Künstlererlass verabschiedet, um die Klassifizierung auch in steuerlicher Hinsicht zu klären. Relevant ist dabei vor allem, ob die künstlerisch tätige Person tatsächlich selbständig ist, welches Vertragsverhältnis zu Grund liegt und inwieweit die künstlerische Tätigkeit überwiegt. In einem Negativkatalog sind von Architekten bis zu Übersetzern alle Gruppen aufgeführt, bei denen in der Regel von einer Selbständigkeit auszugehen ist. DJs suchte man dort bislang vergebens. Daher war der Fall eines Klägers, der vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft wurde, vor dem Finanzgericht Düsseldorf zu klären. Das Urteil des Gerichts: Auch ein DJ erbringt eine künstlerische und eigenschöpferische Leistung, die über die Beherrschung der Technik hinausgeht. Schließlich wird hier nicht nur ein Song nach dem anderen abgespielt. Sondern in Interaktion mit dem Publikum entstehen neue Mischungen, die wie ein Live-Auftritt zu werten sind. Gilt der DJ aber tatsächlich als Künstler, muss er wie andere Freiberufler ermäßigt besteuert und sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt werden.

(Quelle: iww.de/pfb, Fachbeitrag von Dr. Stephan Peters in Ausgabe 02-2022)

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