Dienstwagen in Corona Zeiten:
Wer die 0,002 % Regel nutzt zahlt weniger Steuern

Viele Angestellte dürfen ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der geldwerte Vorteil muss dabei entsprechend versteuert werden. Wer aufgrund der Corona Krise allerdings überwiegend im Homeoffice arbeitet, kann von der 0,002 % Regelung profitieren. Dies ist auch noch rückwirkend möglich.

Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, besteuert das Finanzamt die private Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des im Inland geltenden Bruttolistenpreises. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit 0,3 % angesetzt und mit der Entfernung multipliziert. Eine Sonderregelung gilt jedoch, wenn der Dienstwagen nur an maximal 180 Tagen für berufliche Zwecke genutzt wird. Dann nämlich greift die 0,002 % Regelung als deutlich günstigere Ermittlungsmethode. Dies ist auch für all jene Arbeitnehmer interessant, die ihre Tätigkeit durch die Corona Maßnahmen ins Homeoffice verlegen mussten. Hat der Arbeitgeber bisher 0,03 % angesetzt, lässt sich der zu hohe geldwerte Vorteil rückwirkend vom Finanzamt zurückholen. Dazu kann ein entsprechender Antrag bei der Steuererklärung 2020 abgegeben werden. Begleitend dazu müssen Aufzeichnungen eingereicht werden, aus denen die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hervorgeht. Alternativ ist auch eine rückwirkende Anpassung zum 1.1.2020 möglich, wenn wegen Corona abzusehen ist, dass die dienstliche Nutzung 180 Tage nicht mehr übersteigen wird. Die tatsächlichen Fahrten müssen allerdings auch in diesem Fall schriftlich notiert und im Lohnkonto festgehalten werden.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag in Ausgabe 7-2020)

 

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