Deutschkurse für Arbeitnehmer deren Muttersprache nicht Deutsch ist:
Integrationsangebote sind kein Arbeitslohn

Immer mehr Arbeitgeber beschäftigen in ihren Betrieben Arbeitnehmer deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Wenn sie ihnen zur beruflichen Integration Deutschkurse bezahlen, ist dies nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Vielmehr handelt es sich um Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Interesse der Firma sind.

Nach R 19.7 der geltenden Lohnsteuerrichtlinien zählen berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht zum Arbeitslohn, wenn sie in erster Linie im Interesse des Arbeitsgebers durchgeführt werden. Das gilt auch für Deutschkurse, mit denen Flüchtlinge oder andere ausländische Mitarbeiter Sprachkenntnisse erwerben und verbessern. Denn in der Regel dient dies vor allem dem Ziel, dass sie ihre Aufgaben im Betrieb besser erfüllen können. Anders liegt der Fall, wenn die angebotene Maßnahme – wie in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4.7.2017 erläutert – wirklich als Belohnung anzusehen ist.

(Quelle: IWW Online, Meldung vom 11.7.2017)

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